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Was sind die Kosten für einen Anwalt im Arzthaftungsrecht?

Die Kosten für einen Anwalt im Arzthaftungsrecht hängen von den unterschiedlichsten Faktoren ab. Informieren Sie sich hier über Gebühren & Zahlungsmodelle! 

Viele fragen sich, ob sie sich die Hilfe eines Rechtsanwalts beziehungsweise Fachanwalts für Medizinrecht für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Arzt oder ein Krankenhaus überhaupt leisten können.

Dabei ist grundsätzlich zwischen zwei Kostenfaktoren zu unterscheiden. Zum einen gibt es anwaltliche Gebühren, welche vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz und Verhandlung mit dem Arzt und dessen Versicherer anfallen. Zum anderen sind diejenigen Kosten zu beachten, welche in einem Gerichtsverfahren entstehen können.

Außergerichtliche Kosten für den Mandanten

Im außergerichtlichen Bereich kommen auf den Mandanten in aller Regel lediglich die Kosten des eigenen Anwaltes zzgl. Auslagen (beispielsweise für die Anforderung von Behandlungsunterlagen) zu. Nur selten lassen sich Ärzte oder Krankenhäuser außergerichtlich bereits anwaltlich vertreten. Eine Kostentragungspflicht seitens des Anspruchstellers für die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Dies kann sich erst im gerichtlichen Verfahren ändern.

Für die außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt beziehungsweise Fachanwalt für Medizinrecht fallen Gebühren nach der Gebührentabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes an. Die Höhe der Gebühren richtet sich insbesondere danach, wie hoch die Schadensersatzansprüche des Mandanten für die vergangenen und zukünftigen Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldbeträge sind. Je höher die Schadensersatzansprüche, desto höher auch die anwaltlichen Gebühren.

Ferner kommt es darauf an, wie viel Arbeit der Anwalt für die außergerichtliche Vertretung aufwenden muss und wie schwierig diese Arbeit ist. Dies hängt stets vom jeweiligen Einzelfall ab. In der Regel sind arzthaftungsrechtliche Mandate aber deutlich umfangreicher und auch schwieriger als beispielsweise einfache Forderungssachen oder einfache Verkehrsunfallmandate.

Die Gebühren für die außergerichtliche Vertretung erreichen vor diesem Hintergrund in der Regel einen vierstelligen Betrag.

Hat der Mandant eine Rechtsschutzversicherung, so tritt diese gemeinhin für die anwaltlichen Kosten in arzthaftungsrechtlichen Mandaten ein.

Besteht keine Rechtsschutzversicherung, so muss der Mandant die Anwaltskosten selbst aufbringen. Da diese Kosten – wie gesagt – im Regelfall einen vierstelligen Betrag ausmachen, bieten wir unseren Mandanten auch die Möglichkeit an, eine alternative Honorarvereinbarung mit uns abzuschließen. Bei dieser Alternative zahlt der Mandant lediglich einen Pauschalbetrag in Höhe von 600,00 € bis 1.500,00 € zzgl. einer Auslagenpauschale (20,00 €) und Umsatzsteuer. Zusätzlich vereinbaren wir in diesem Rahmen eine Erfolgsprovision für den Fall, dass die außergerichtlichen Verhandlungen mit der Gegenseite zur Erzielung eines Schadensersatzerlöses führen. Diese Erfolgsprovisionen liegen im außergerichtlichen Bereich in der Regel zwischen 20 – 25 % zzgl. Umsatzsteuer.

Wird eine außergerichtliche Regulierung durch die Haftpflichtversicherung des Arztes oder Krankenhauses durchgeführt, so beteiligen sich die Haftpflichtversicherungen zumeist auch an den Anwaltskosten des Anspruchstellers. Üblicherweise werden Vergleiche aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschlossen. Dadurch ist es nicht zwingend der Fall, dass die Haftpflichtversicherungen auch sämtliche Anwaltskosten des Anspruchstellers zahlen. Soweit Zahlungen aber erfolgen, werden diese auf die entstandenen Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angerechnet. Hat der Mandant sich für das Modell einer erfolgsbezogenen Anwaltsvergütung mit Provision entschlossen, so erfolgt die Anrechnung von Zahlungen der gegnerischen Haftpflichtversicherungen ausschließlich auf den Pauschalbetrag.

Kommt es durch die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht zu einer angemessenen Regulierung bzw. lehnt diese eine Haftung ab, so bleibt nur eine gerichtliche Schadensersatzklage, um Ansprüche durchzusetzen.

Anwaltskosten im Falle eines Gerichtsverfahrens

Anders als im außergerichtlichen Verfahren besteht für den Mandanten im gerichtlichen Verfahren jetzt ein deutlich erhöhtes Kostenrisiko. Nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung muss derjenige, welcher ein gerichtliches Verfahren führt, die Kosten dafür in dem prozentualen Umfang zahlen, in welchem er dieses Verfahren verliert. Dies gilt somit auch für Arzthaftungsprozesse. Zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens zählen aber jetzt nicht mehr nur die Kosten des eigenen Anwalts. Darüber hinaus zählen nun auch die Kosten des gegnerischen Anwalts, sämtliche Gerichtskosten und Sachverständigenkosten sowie Zeugenauslagen. Diese Kostenpositionen machen im Arzthaftungsprozess in der Regel einen Betrag aus, welcher 10.000,00 € übersteigt. Auch deutlich höhere fünfstellige Beträge sind insoweit keine Seltenheit.

Aber auch im gerichtlichen Verfahren gilt: Besteht eine Rechtsschutzversicherung, so trägt diese die Kosten. Die Kostentragung durch die Rechtsschutzversicherung erstreckt sich im gerichtlichen Verfahren auf sämtliche Kosten, welche auf den Mandanten zukommen. Dies bedeutet, dass von der Kostentragungspflicht der Rechtsschutzversicherung auch die gegnerischen Rechtsanwaltskosten sowie die Gerichts- und Sachverständigenkosten umfasst sind.

Wer nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, für den kann es im gerichtlichen Verfahren sehr teuer werden. Es ist daher zu überlegen, wie nicht rechtsschutzversicherte Mandanten in die Lage versetzt werden, ein Klageverfahren gegen einen Arzt führen zu können.

Verfügt der Mandant nur über wenig finanzielle Mittel, so kommt in aller Regel ein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht. Dies würde den Mandanten zumindest davon befreien, die Gerichts- und Sachverständigenkosten sowie die Gebühren des eigenen Anwalts tragen zu müssen. Was aber auch bei Prozesskostenhilfe deutlich gesagt werden muss: Die Prozesskostenhilfe erstreckt sich nicht auf die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts. In dem prozentualen Umfang, wie der Mandant das Verfahren verliert, ist er daher zur Übernahme der gegnerischen Rechtsanwaltskosten verpflichtet.

Kommt mangels wirtschaftlicher Bedürftigkeit eine Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, so besteht, wie bereits ausgeführt, ein deutliches Kostenrisiko. In dieser Situation können wir unseren Mandanten aber hinsichtlich der hier anfallenden Rechtsanwaltskosten anbieten, ebenfalls eine Vereinbarung im Sinne einer Erfolgsprovision mit geringfügigem Pauschalbetrag abzuschließen. So blieben zumindest die Gebühren des eigenen Rechtsanwalts im Falle des Prozessverlustes überschaubar.

Zu den Einzelheiten beraten wir Sie selbstverständlich gern.